Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, Foto: Wolfgang Meyer-Piehl

Verfassung


Weiteres Bildmaterial zur Pressemeldung
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950, Foto: Landesarchiv NRW

Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde am 6. Juni 1950 vom Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossen. In einem Volksentscheid sagte die Mehrheit der Abstimmenden am 18. Juni 1950 Ja zu dieser Verfassung, am 11. Juli 1950 trat sie in Kraft.

Die nordrhein-westfälische Verfassung ist in drei Teile gegliedert und enthält 92 Artikel. Präambel und der erste Teil befassen sich mit Staatsverfassung, Volkswille und Dreiteilung der Gewalten, sie legen die Grundlagen des Landes fest. Der zweite Teil enthält ein Bekenntnis zu den Grundrechten des Grundgesetzes, ergänzt durch Regelungen zu Familie, Schule, Kultur und Religion, Arbeit und Wirtschaft.  Bestimmungen zum Landtag, zu Landesregierung und Gesetzgebung sowie die Regelungen über Rechtspflege, Verfassungsgerichtshof, Verwaltung sowie über das Finanzwesen des Landes finden sich im dritten, umfangreichsten Teil der Landesverfassung.

Eine Besonderheit der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen ist, dass der Ministerpräsident / die Ministerpräsidentin dem Landtag angehören muss. Im Gegensatz dazu gilt diese Regelung nicht für die Minister. Sie werden vom Ministerpräsidenten / von der Ministerpräsidentin ernannt, der / die einen von ihnen zu seinem Stellvertreter / ihrem Stellvertreter bzw. seiner Stellvertreterin / ihrer Stellvertreterin bestellt. Die Ministerinnen und Minister müssen nicht, wie in einigen anderen Ländern, vom Landtag bestätigt werden. Sie werden nach ihrer Ernennung vor dem Landtag vereidigt.

Geändert werden kann die Verfassung nur, wenn sich mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Landtages Nordrhein-Westfalen oder zwei Drittel der Hälfte aller Wahlberechtigten in Nordrhein-Westfalen dafür aussprechen.

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen