Verfassungsgerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof in Münster ist das höchste Gericht des Landes. Er setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, den beiden lebensältesten Präsidenten der Oberlandesgerichte des Landes und vier vom Landtag auf die Dauer von sechs Jahren gewählten Mitgliedern. Die Wahl erfolgt in der Regel aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags.
Der Verfassungsgerichtshof ist zuständig für die Auslegung der Landesverfassung aus Anlass von Streitigkeiten zwischen obersten Landesorganen oder Teilen dieser Organe (Organstreitigkeiten), er entscheidet über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung (abstrakte Normenkontrolle) und über die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der Landesverfassung.
Außerdem entscheidet der Verfassungsgerichtshof:
- über den Ausschluss von Vereinigungen und Personen von der Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen,
- über Beschwerden im Wahlprüfungsverfahren bei Landtagswahlen,
- über Anklagen gegen den Ministerpräsidenten oder gegen Minister,
- über die Anrufung gegen die Entscheidung der Landesregierung über die Zulässigkeit eines Volksbegehrens,
- auf Vorlage eines Gerichts, für dessen Entscheidung es auf die Gültigkeit des Gesetzes ankommt (konkrete Normenkontrolle),
- über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Kreisen, mit denen diese eine Verletzung ihres durch die Landesverfassung eingeräumten Rechts auf Selbstverwaltung geltend machen (kommunale Verfassungsbeschwerde),
- in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.
Bürgerinnen und Bürger haben nicht die Möglichkeit, vor dem Verfassungsgerichtshof eine Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung zu erheben, in einem durch die Landesverfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat es als ausreichend angesehen, dass beim Bundesverfassungsgericht Grundrechtsverletzungen im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können.
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