
Ministerin Löhrmann stellt neues Grundschul-Konzept vor
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- Sylvia Löhrmann. Foto: Ralph Sondermann.
Schulministerin Sylvia Löhrmann hat das Konzept zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnortnahen Grundschulangebots in Nordrhein-Westfalen vorgestellt. Ziel des Konzeptes ist es, pädagogisch sinnvolle sowie schulorganisatorisch machbare Schulangebote auf der einen und eine wohnungsnahe Schulversorgung auf der anderen Seite zu verbinden und zugleich zu einer gerechteren Klassenbildung auf der Basis insgesamt kleinerer Klassen zu kommen.
- Sprechzettel
- Hintergrund
- Beispiele
- Antrag
Sprechzettel der Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen,
Sylvia Löhrmann, aus Anlass der Pressekonferenz
„Neues Konzept zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnortnahen
Grundschulangebots in NRW“,
am Dienstag, 13. Dezember 2011, in Düsseldorf
- Es gilt das gesprochene Wort! -
I. Einleitung
Auf den Anfang kommt es an. Das gilt ganz besonders auch bei der schulischen Bildung unserer Kinder. Deshalb sind die Grundschulen von zentraler Bedeutung für die Leistungsfähigkeit unserer Schullandschaft insgesamt.
Im Rahmen des Schulkonsenses zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und CDU haben wir, wie Sie wissen, nicht nur wichtige Reformen bei den weiterführenden Schulen vereinbart. Wir haben im Sommer auch verabredet, kleine Grundschulstandorte möglichst zu erhalten, um dem Prinzip „Kurze Beine – Kurze Wege“ Rechnung zu tragen. Wie Sie wissen, hatte der Landtag mit der Schulgesetznovelle im Oktober die Landesregierung aufgefordert (Entschließungsantrag vom 20. Oktober 2011, Drucksache 15/3037), ein Konzept zu erarbeiten, welches eine qualitativ hochwertige und wohnungsnahe Versorgung im Grundschulbereich sichern soll. Dieses Konzept stelle ich Ihnen heute gerne vor.
Insgesamt wird das Konzept dazu führen, dass die Klassengröße über das Land verteilt deutlich gleichmäßiger ist und die heute noch bestehenden regionalen Unterschiede und Ungerechtigkeiten zum großen Teil abgebaut werden können.
Wir räumen dabei allen Kommunen mehr Flexibilität und größere Gestaltungsmöglich¬keiten ein. Grundschulen dürfen zukünftig kleiner sein (ein- statt zweizügig). Außerdem wird die Bildung von Teilstandorten wesentlich attraktiver sein, nicht zuletzt durch die Ausweitung der Leitungszeit und die flexibleren Klassenbildungsmöglichkeiten.
II. Ausgangslage
Mit dem Konzept wollen wir im Wesentlichen zwei durchaus gravierende Probleme lösen, die sich im Bereich der Grundschulen in den vergangenen Jahren deutlich verstärkt haben:
1. Der demografische Wandel in unserer Gesellschaft hat für einen erheblichen Rückgang der Schülerzahlen auch in den Grundschulen gesorgt, dieser Trend wird sich fortsetzen. Mit den bisherigen schulgesetzlichen Regelungen wäre vor allem in kleinen Gemeinden ein gravierendes Schulsterben nicht zu vermeiden.
2. Die in den letzten Jahren gewachsenen Unterschiede bei den Größen der Eingangsklassen an unseren Grundschulen haben zu nicht akzeptablen Ungerechtigkeiten zwischen den Kommunen und Schulen bei der Unterrichts- und Lehrerversorgung geführt.
Lassen Sie mich Ihnen zunächst diese beiden Punkte verdeutlichen:
Zu Punkt 1, demografischer Wandel:
Allein von 2001 bis 2010 ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler an unseren Grundschulen um rund 140.000 (von rund 796.000 auf rund 656.000) gesunken. Das entspricht einem Rückgang von 17,6 Prozent. Gleichzeitig ist die Zahl der öffentlichen Grundschulen in Nordrhein-Westfalen um 9,3 Prozent zurückgegangen (von 3.447 im Jahr 2001 auf 3.127 im Jahr 2010, = minus 320 Schulen).
Im Schuljahr 2010/11 gab es dennoch in allen 396 Kommunen noch mindestens eine Grundschule. Mit dem neuen Konzept stellen wir sicher, dass dies auch künftig in allen Kommunen so bleiben kann.
Zu Punkt 2, die entstandenen Ungerechtigkeiten bei der Unterrichtsversorgung durch zu große Unterschiede bei der Klassenbildung der 1. Schuljahre in den Grundschulen:
Im Klartext: Bislang geht der Erhalt besonders kleiner Klassen und Grundschulen auf der einen Seite zu Lasten größerer Einheiten auf der anderen Seite.
Dazu nur ein Beispiel aus dem vergangenen Schuljahr: Eine Kommune hat mit 1.980 Kindern 78 Eingangsklassen im ersten Schuljahr gebildet, eine andere Kommune mit nur 1.832 Kindern aber 83 Eingangsklassen. Solche Unterschiede sind einfach zu groß, das ist ungerecht. In der einen Kommune sitzen im Durchschnitt 25,4 Kinder in einer Klasse, in der anderen nur 22,1. Das ist ungerecht für die Schülerinnen und Schüler. Mit unserem Konzept werden wir diese Unterschiede und damit die Ungerechtigkeiten deutlich verringern.
III. Eckpunkte des Grundschulkonzeptes NRW
Unser Grundschulkonzept sieht nun Folgendes vor:
1. Schulentwicklungsplanung, Fortführungsgrößen und Übergangsregelungen ab dem Schuljahr 2013/14: Einzügigkeit statt Zweizügigkeit
Eine wesentliche Neuerung des Konzeptes betrifft die Mindestgröße einer Grundschule. Sie soll nach geltender Rechtslage mindestens zweizügig sein (8 x 18 = 144 Kinder). Zukünftig können dagegen einzügige Grundschulen mit mindestens 92 Schülerinnen und Schülern als eigenständige Schulen fortgeführt werden. Schulen, die diese Grenze nicht mehr erreichen, können aber bis zu einer Größe von 46 Kindern als Teilstandort einer anderen Grundschule fortgeführt werden. Wenn eine Grundschule die letzte in einer Kommune ist, kann sie sogar mit mindestens 46 Schülerinnen und Schülern in 2 jahrgangsübergreifenden Klassen als eigenständige Schule bestehen bleiben.
Damit wird auf absehbare Zeit keine Kommune in NRW von der Schließung ihrer letzten Grundschule bedroht sein.
Die Regelung bedeutet natürlich nicht, dass die Kommunen die Schulen zwingend erhalten müssen. Mit den neuen Regeln schafft das Land aber einen weiten Spielraum für die Kommunen, Schulstandorte dort zu erhalten, wo sie es für erforderlich halten. Die Entscheidung darüber liegt – dem Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung folgend - bei den Kommunen selbst.
Der Schulträger entscheidet über die Zahl und die Verteilung der zu bildenden Eingangsklassen auf die Schulen bzw. die Standorte. Die Schulleitung entscheidet über die Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die zu bildenden Klassen an den jeweiligen Standorten einer Schule.
Für eine Grundschule in einem sozialen Brennpunkt oder eine Schwerpunktschule im Bereich Inklusion kann der Schulträger künftig die Aufnahmekapazität und damit die Klassengröße begrenzen. So kann zum Beispiel die Grundschule im sozialen Brennpunkt Klassen von 23 Kindern und die Schule im benachbarten Stadtteil vielleicht Klassen mit 29 Kinder in der Eingangsklasse bilden.
2. Absenkung des Klassenfrequenzrichtwertes
Der Klassenfrequenzrichtwert wird von derzeit 24 auf 22,5 abgesenkt. Dies erfolgt in mehreren Schritten, da die Umsetzung bei der Bildung der Klassen jeweils in den Eingangsklassen erfolgt, nicht in bereits bestehenden Klassen. Das heißt, das Konzept wächst von unten hoch. Bis zum Schuljahr 2015/16 werden wir dann den Klassenfrequenzrichtwert von 22,5 Kindern in allen 4 Jahrgängen der Grundschulen erreicht haben. Dafür sind insgesamt rund 1.700 zusätzliche Lehrerstellen erforderlich. Für das kommenden Schuljahr (2012/13) stellen wir rund 300 Stellen zusätzlich zur Verfügung.
3. Verringerung der Zahl sehr großer Klassen und Vereinfachung der Regelungen zur Klassenbildung
Die Bildung von Klassen mit weniger als 15 und mehr als 29 Schülerinnen und Schülern ist zukünftig unzulässig. Damit wird sich die Zahl der sehr großen Klassen mit 30 und mehr Kindern deutlich verringern. Diese können nur noch ausnahmsweise in der Fortführung bereits gebildeter Klassen entstehen, zum Beispiel, wenn ein Kind zuzieht.
Die Regelungen zur Klassenbildung werden eindeutiger und klarer.
Für die Zahl der maximal zu bildenden Eingangsklassen an einer Schule ist zukünftig nur die Zahl der Schülerinnen und Schüler in den Eingangsklassen maßgeblich:
• eine Klasse bei bis zu 29 Schüler/innen
• zwei Klassen bei 30 bis 56 Schüler/innen (also 15 bis 28 je Klasse)
• drei Klassen bei 57 bis 81 Schüler/innen (also 19 bis 27 je Klasse)
• vier Klassen bei 82 bis 104 Schüler/innen (also 20/21 bis 26 je Klasse)
• fünf Klassen bei 105 bis 125 Schüler/innen (also 21 bis 25 je Klasse)
• sechs Klassen bei 126 bis 150 Schüler/innen
• je weitere 25 Schüler/innen erhöht sich die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen um eins.
Das bedeutet, dass mit der Größe einer Grundschule die maximale Größe ihrer Klassen etwas abnimmt.
4. Einführung einer Kommunalen Klassenrichtzahl für mehr Gerechtigkeit zwischen den Kommunen bei der Klassenbildung
Auch hier haben wir uns vom Grundsatz leiten lassen: Jedes Kind ist vom Grundsatz her gleich viel wert. Deshalb wollen wir eine gerechtere und gleichmäßigere Steuerung der Klassenbildung vor Ort schaffen. Das Instrument dazu ist die neue Kommunale Klassenrichtzahl: Künftig bestimmt allein die Schülerzahl der künftigen Eingangsklassen die maximale Zahl der Eingangsklassen, die in einer Kommune gebildet werden können. Dazu teilen wir einfach die Schülerzahl in den Eingangsklassen des kommenden Schuljahres durch 23. Kleinere Kommunen erhalten dabei durch günstigere Rundungsregeln etwas mehr Spielräume bei der Klassenbildung als große.
Für die beiden am Anfang erwähnten Kommunen mit dem sehr unterschiedlichen Vorgehen bei der Klassenbildung würde diese neue Regelung zu folgendem Ergebnis führen: Die Kommune mit 1.980 Kindern in bisher 78 Eingangsklassen kann künftig 85 Klassen bilden, also 7 zusätzliche. Die Kommune mit 1.832 Kindern in 83 Eingangsklassen muss dagegen auf 4 Eingangsklassen verzichten und sich auf 79 Klassen beschränken. In beiden Kommunen haben die Eingangsklassen künftig durchschnittlich die fast gleiche Klassengröße von 23,2 und 23,3 Kindern.
Mit der Einführung der kommunalen Klassenrichtzahl werden also die Unterschiede zwischen den Kommunen deutlich reduziert. Damit erreichen wir mehr Gerechtigkeit bei der Klassenbildung und damit bei der Unterrichts- und Lehrerversorgung. Den Herausforderungen, vor denen vor allem kleinere Gemeinden stehen, tragen wir dabei Rechnung.
Die Kommunen können natürlich auch weniger Klassen bilden, denn die kommunale Klassenrichtzahl darf unter- aber nicht überschritten werden. Diese Ressourcen können die Schulen in solch einem Fall für zusätzliche Förder- oder Ergänzungsmaßnahmen einsetzen.
Mit all diesen Maßnahmen erhalten die kommunalen Schulträger und die Schulen einen größeren Spielraum, die Grundschullandschaft vor Ort zum Wohle aller Kinder sinnvoll auszugestalten. Das Land gewährleistet dabei durch klare Regeln für alle die notwendige Gerechtigkeit zwischen den Kommunen und zwischen den einzelnen Schulen.
5. Leitungszeit und Anrechnungsstunden für die Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben etc. ab dem Schuljahr 2013/14
Die Landesregierung hat bereits mit dem Haushalt 2011 den Sockelbetrag der Leitungszeit an Grundschulen in Anerkennung der erheblichen Leistungen der Schulleiterinnen und Schulleiter von acht auf elf Stunden erhöht.
Gerade im ländlichen Raum wird es künftig häufiger zu Teilstandortlösungen kommen. Vor allem die Leitung von Schulen mit mehreren Standorten bedeutet einen höheren organisatorischen Aufwand. Dieser ist in der Umstellungsphase nochmal besonders hoch. Dem wollen wir Rechnung tagen.
Zur Unterstützung von Teilstandortlösungen soll künftig für den zweiten und jeden weiteren Standort einer Schule jeweils für das Schuljahr, in dem der Teilstandort gebildet wurde, elf Stunden, im folgenden Schuljahr neun und ab dem darauf folgenden Schuljahr dauerhaft 7 zusätzliche Leitungsstunden gewährt werden.
Derzeit erhalten Schulleitungen mit Teilstandorten nur drei Stunden zusätzliche Leitungszeit.
Diese Erhöhung der Leitungszeit für Schulen mit Teilstandorten ist notwendig. Wir steigern dadurch auch die Attraktivität für Schulleitungen an Schulen mit Teilstandorten und wirken den Problemen bei der Besetzung von Schulleitungsstellen entgegen.
IV. Umsetzung des Konzepts
Die neuen Regelungen sollen zum Schuljahr 2013/14 eingeführt werden. Die verstärkte Bildung von Teilstandorten ist allerdings ein Umstellungsprozess, für den wir eine Übergangsfrist von fünf Jahren bis zum Schuljahr 2018/19 vorsehen. Damit haben die Kommunen ausreichend Zeit, die kommunale Schulentwicklungsplanung den veränderten Bedingungen anzupassen. 2018/19 wird das Konzept dann seine volle Wirkung zeigen.
Die Grundzüge des Konzepts sind den kommunalen Spitzenverbänden bereits vorgestellt worden. Dem Landtag habe ich das Konzept heute zugeleitet. Wir werden nun auf dieser Basis einen Gesetzentwurf erarbeiten, der in der ersten Jahreshälfte 2012 eingebracht werden soll. Bis November kommenden Jahres brauchen die Kommunen Klarheit, um im Rahmen des Anmeldeverfahrens für das Schuljahr 2013/14 die neuen Regelungen anwenden zu können.
Für das kommende Schuljahr gelten noch die alten rechtlichen Bestimmungen. Um dabei die unnötige Schließung von Grundschulen zu vermeiden, gibt es eine Übergangslösung: In den Fällen, in denen Kommunen derzeit aufgrund ihrer geringen Schülerzahl gefährdete Standorte erhalten wollen, deren Fortführung nach den zum Schuljahr 2013/14 in Kraft tretenden Regelungen rechtlich möglich ist, hat die Schulaufsicht die notwendigen Ermessenspielräume, zu prüfen, ob diese Standorte erhalten werden können.
Das neue Grundschulkonzept ist transparent, gerecht und zukunftsfest:
• Wir reduzieren den Klassenfrequenzrichtwert von 24 auf 22,5 Kinder.
• Wir verringern deutlich die Zahl der sehr großen Klassen ab 30 Schülerinnen und Schülern.
• Wir schaffen Gerechtigkeit mit der Einführung der kommunalen Klassenrichtzahl.
• Wir reduzieren die Mindestgröße für Grundschulen und eröffnen zusätzliche Ausnahmen für die letzte Schule am Ort.
• Wir erhöhen die Leitungszeit in Schulen mit mehreren Standorten.
Mit diesem neuen Steuerungskonzept schaffen wir die erforderlichen Rahmenbedingungen, damit wir in allen Teilen des Landes – im ländlichen Raum wie in den Ballungszentren – gute und möglichst wohnortnahe Schulen für unsere Grundschulkinder vorhalten können.